Jugendordnung

 

 

Jugendordnung Eintracht Werne 27/62 e.V.

 

 

§1 Name und Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Jugendabteilung von Eintracht Werne 27/62 e.V. ( im weiteren Verlauf als der Verein bezeichnet) sind alle Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, alle Jugendtrainer/Betreuer/Mannschaftsverantwortliche, sowie alle gewählten Organe. Alle Beteiligten müssen dem Verein Eintracht Werne 27/62 e.V. beigetreten sein.

 

 

§2 Aufgaben

 

Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit innerhalb des Vereins. Aufgaben sind insbesondere:

- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

- Pflege der sportlichen Tätigkeit zur körperlichen Leistungsfähigkeit

- Entwicklung neuer Formen des Sports, Weiterentwicklung der Jugendlichen

- Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfen, sowie Bildungseinrichtungen

- Pflege von internationalen Verständigungen (Integration)

- Förderung von Toleranz, Respekt, Fair Play, Integration

 

Die einzelnen Abteilungen des Vereins regeln sportartspezifische Angelegenheiten selbst.

 

 

§3 Organe

 

Organe der Jugendabteilung sind:

1.) 1. Jugendwart/Jugendwärtin

2.) stellvertetender Jugendwart/Jugendwärtin (2. Jugendwart/Jugendwärtin)

3.) Kassierer/Kassiererin

4.) sportliche Leitung

5.) Jugendversammlung

6.) 2. Geschäftsführer/Geschäftsführerin (Gesamtverein)

 

 

§4 1.+2. Jugendwart/Jugendwärtin

 

1.) Der/Die 1. Jugendwart/ Jugendwärtin ist Mitglied des Vereins und ist dem Hauptvorstand unterstellt und wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der/Die 2. Jugendwart/Jugendwärtin ist Mitglied des Vereins und ist dem/der 1. Jugendwart/Jugendwärtin unterstellt und wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

2.) Der/Die 1.und 2. Jugendwart/Jugendwärtin muss das 18. Lebendsjahr vollendet haben.

 

3.) Der/Die 1.+ 2. Jugendwart/Jugendwärtin vertritt die Interessen der Jugend nach Innen. Nach Aussen hin nach Rückspräche und Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

 

§5 Kassierer/Kassiererin

 

1.) Der/Die Kassierer/Kassiererin ist Mitglied des Vereins und ist dem/der 1. Schatzmeister/Schatzmeisterin des Gesamtvereins unterstellt und wird für die Dauer von 2. Jahren gewählt.

 

2.) Der/Die Kassierer/Kassiererin muss das 18. Lebendsjahr vollendet haben.

 

 

§6 Sportliche Leitung

 

1.) Die Sportliche Leitung der Jugend ist Mitglied des Verein und ist dem/der 1. Jugendwart/Jugendwärtin unterstellt.

 

2.) Die sportliche Leitung muss das 18. Lebendjahr vollendet haben und wird von den gewählten Organen der Jugendabteilung mit einer einfachen Mehrheit bestimmt bestimmt.

 

 

§7 Jugendversammlung

 

Die Jugendversammlung ist das höhste Organ der Jugend im Verein.

 

Die Jugendversammlung besteht aus:

 

-1. Jugendwart/Jugendwärtin

-2. Jugendwart/Jugendwärtin

-Kassierer/Kassierer

-Sportliche Leitung

-Trainer, Betreuer oder Mannschaftsverantwortliche ( nicht mehr als 2 Verantwortliche pro Mannschaft) der Jugendmannschaften

-Alle wahlberechtigten Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr.

-2. Geschäftsführer/Geschäftsführerin des Gesamtvereins

 

1.)Die Jugendversammlung findet alle 2 Jahre spätetstens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt und wählt die Organe der Jugend für eine Dauer von 2 Jahren.

 

2.)Bei dieser Wahl reicht die einfache Mehrheit der o.g. anwesenden Personen.

 

3.) Den Termin für die Jugendversammlung wird 14 Tage vor dem Stattfinden vom 1. Jugendwart/Jugendwärtin bekannt gegeben.

 

 

§8 2. Geschäftsführer/Geschäftsführerin des Gesamtvereins

 

Der/Die 2. Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist das wichtigste Bindeglied zwischen der Jugendabteilung und dem Gesamtverein. Er/Sie kümmert sich um die Belange der Jugendabteilung und arbeitet eng mit den Organen der Jugendabteilung zusammen.

 

 

§9 Gültigkeit, Änderungen der Jugendordnung

 

Die Jugendordnung bzw. eine Änderung muss von der Jugendversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden und vom erweiterten Vorstand des Verein mit einer einfachen Mehrheit bestätigt werden. Die Jugendordnung bzw. Änderung tritt mit der Bestätigung des erweiterten Vorstandes in Kraft.

JugendordnungSofern in der Jugendordnung keine besonderen Regeln aufgelistet wurden, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung von Eintracht Werne 27/62 e.V.

 

 

§ 10 Erweitertes Führungszeugnis

 

Alle gewählten Organe der Jugendabteilung, sowie Trainer, Betreuer oder Mannschaftsverantwortliche müssen bei Antritt ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis dem 1.Jugendwart/ Jugendwärtin vorlegen, der/die es dann an den Ältestenrat des Vereins Eintracht Werne 27/62 e.V. weiter leitet.

 

Stand März 2023

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