Mitgliedschaft

Sie haben Lust auf Sport und Fußball? Es reicht Ihnen nicht, einfach nur die Sportschau zu sehen? Sie möchten sich bewegen und selbst über jedes Ihrer Tore jubeln? Dann kommen Sie zu Eintracht Werne 27/62 e.V.!

Bei einer Mitgliedschaft können Sie sich sicher sein, dass Sie nicht nur Spaß am Spiel, sondern auch neue Freunde finden werden. Mit unseren starken und ambitionierten Teams sind wir in der Region bekannt und beliebt. Auch wenn Sie uns abseits des Sports unterstützen wollen, freuen wir uns über Ihre Mitgliedschaft und Ihr Engagement.

Bei einem persönlichen Gespräch können wir gerne Näheres zur Mitgliedschaft besprechen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Satzung Eintracht Werne 1927/62

Satzung Eintracht Werne 27/62 e.V.
1
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Eintracht Werne 27 / 62 e. V.“
Er hat seinen Sitz in Werne und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter VR 21461 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Kultur und des öffentlichen
Gesundheitswesens. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
1. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, etc.
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/Übungsleiter- rinnen,
Trainern/Trainerinnen und Helfern/Helferinnen.
4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch,
konfessionell und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine
Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Es kann eine Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a ESTG gezahlt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist
an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss
über die Aufnahme. Eine ablehnende Entscheidung über den Antrag wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter
Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung besteht das Recht des Einspruchs, worauf der betroffene
Antragsteller ebenfalls im Rahmen der ablehnenden Entscheidungsbegründung des Vorstandes hinzuweisen ist.
Der Einspruch ist spätestens 1.Monat nach Zugang beim betroffenen Antragsteller schriftlich bei einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes einzulegen, worauf ebenfalls schriftlich hinzuweisen ist. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist eine
Mitgliedschaft noch nicht begründet.
Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beizufügen. Ferner ist ihm
eine – soweit vorhanden – aktuelle E-Mail-Adresse beizufügen.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern,
- passiven Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
Satzung Eintracht Werne 27/62 e.V.
2
1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des
Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
2. Passive Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt
nutzen.
3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim
geschäftsführenden Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / zum/zur Ehrenvorsitzenden
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Tod,
- durch Auflösung des Vereins,
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
1. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum 30.06. oder zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres
gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu erklären.
2. Der Ausschluss kann erfolgen:
- Wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand mit
Mehrheitsbeschluss. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den
Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs, worauf das betroffene Mitglied ebenfalls im Rahmen der schriftlichen
Ausschlussentscheidung des Vorstandes hinzuweisen ist. Der Einspruch ist spätestens 1 Monat nach Zugang beim
betroffenen Mitglied schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzulegen, worauf ebenfalls
schriftlich hinzuweisen ist. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung durch
die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluss erlöschen sämtliche aus der
Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein nach seiner Wahl zurück zu geben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. ä.
§ 7 Beiträge
Der Verein kann Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge verlangen. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren,
abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe
und Fälligkeit entscheidet der erweiterte Vorstand. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren in
Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangener Mahnung auf dem
Rechtsweg beigetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Von Mitgliedern, die keine
Satzung Eintracht Werne 27/62 e.V.
3
Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden. Die Beiträge und Gebühren
werden zu Beginn eines jeden Halbjahres – im voraus – eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu
Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen. Über Ausnahmen zu diesen
Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein
erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Jugendversammlung,
- der Jugendwart/die Jugendwartin,
- der Ältestenrat.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung und/oder per E-Mail
und/oder per Aushang im Vereinskasten mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den
geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.
3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von
allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem
1. Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens
zugegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und
unter Angabe der Gründe bei einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied beantragt wird. Die Einberufung
der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung
müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
Satzung Eintracht Werne 27/62 e.V.
4
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
g. Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag
keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Satzung und des Satzungszwecks
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt
(aktives Wahlrecht). Wählbar ist es, wenn es im Kalenderjahr, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet,
das 19. Lebensjahr vollendet oder vollendet hat (passives Wahlrecht). Jugendliche Mitglieder besitzen im
Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), und – sofern keine
zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer
Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online- Präsenzversammlung (Präsenzversammlung an der
nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der geschäftsführende
Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hier unberührt.
11. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt.
Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre Emailadresse
beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder
erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts 2 Tage vor der
Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene (E-Mail-) Adresse bzw. 1 Woche
(Absendung) vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet,
das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig,
12. Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die Modalitäten
der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation
ermöglicht.
13 Der geschäftsführende Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme –
auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In
diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen
sein.
14 Die Mitgliederversammlungen finden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Über die Zulassung von
Gästen hat der Versammlungsleiter zu entscheiden. Gäste dürfen sich nicht an der Diskussion beteiligen, soweit
die Mitgliederversammlung hierüber nicht mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen anderweitig
beschließt.
5
5
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsführer(in),
- dem/der Kassierer(in).
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in),
- dem/der stellvertretenden Kassierer(in),
- dem/der Jugendwart(in),
- dem/der sportlichen Leiter(in),
- dem/der Sozialwart(in),
- dem/der Vorsitzenden des Ältestenrates.
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der geschäftsführende Vorstand wird in allen
ungeraden Jahren, der erweiterte Vorstand (mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandes) in
allen geraden Jahren gewählt. Ausnahmen bilden hier die Vertreter der Vereinsjugend, die von
der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden sowie der Vertreter des
Ältestenrates, der aus der Mitte des Ältestenrates gewählt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig,
ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende
Vorstand eine(n) Nachfolger(in), der/die das Amt kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen/eine
Vertreter(in) bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht
anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein 2. Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne
Projekte oder befristet besondere Vertreter/Vertreterinnen nach § 30 BGB zu bestellen und
diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für
bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Ferner ist er berechtigt, Abteilungen zu gründen
oder zu schließen. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und
Abteilungen teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zu einem Alter, in dem das
Mitglied, das im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 18. Lebensjahr vollendet oder
vollendet hat.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom erweiterten Vorstand beschlossene
Jugendordnung.
6
6
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über
die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendwart,
- die Jugendversammlung.
5. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 13 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat des Vereins ist ein vom geschäftsführenden Vorstand zu besetzendes
Gremium bestehend aus 5 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 5 Jahre angehören und das
40. Lebensjahr vollendet haben müssen.
2. Der Ältestenrat verwaltet sich selber im Rahmen der vom erweiterten Vorstand zu
beschließenden Ältestenratsordnung.
3. Der Ältestenrat ist zuständig für die Beratung des Vorstandes entsprechend den Inhalten der
Ältestenratsordnung.
4. Organe des Ältestenrates sind
- der Ältestenrat und
- der/die Vorsitzende des Ältestenrates, der/die zugleich Mitglied des erweiterten
Vorstandes ist.
5. Näheres regelt die Ältestenratsordnung.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer(innen) geprüft. Die Kassenprüfer(innen) erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden und der zweite im ungeraden
Kalenderjahr gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen e. V. (Landesverband).
Mit der Verbandsmitgliedschaft unterwerfen sich der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder der
jeweiligen Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Deutschen Fußball-Bundes, des
Deutschen Leichtathletik-Verbandes, des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletik-Verbandes sowie
des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen, soweit sie in den entsprechenden Fachschaften
Mitglied im Landesverband sind.
§ 16 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich
aus den vorstehend in § 15 genannten Mitgliedschaften ergeben, werden im Verein unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) folgende personenbezogenen Daten von
Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer,
Emailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung etc. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der
Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung in der auf diese
Zustimmung gesondert hinzuweisen ist.
7
7
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zu jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitgliedes
aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des Westfälischen Fußball- und Leichtathletik-Verbandes e. V. ist der Verein
verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung Teile der vorstehend genannten Daten seiner
Mitglieder zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
Die Meldung dient zur Verwaltungs- und Organisationszwecken. Dem zuständigen
Sportfachverband werden die für dessen Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur
Durchführung des Wettkampfbetriebes erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur
Verfügung gestellt.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand Mitgliedern auf deren
Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass diese Adressen nicht zu anderen Zwecken
verwendet werden.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und
der/die Geschäftsführer(in) des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an
eine gemeinnützige Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung der Jugend verwendet werden darf. Diese Körperschaft ist der
Stadtsportverband Werne, Bereich Jugendfußball.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die vorstehende
Satzung wurde von der Mitgliedersammlung am 10.12.2023 beschlossen.

Sie sind Besucher

Druckversion | Sitemap
© Eintracht Werne 27/62 e.V.